Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 2.05
§ 2.05 – rheinschpv_1994
Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten. normal normal Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. normal normal Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr. normal normal Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen.
- Die Kennzeichen müssen die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) enthalten.
- Anker, die bis zum 30. November 2019 an Bord waren, dürfen auch andere Kennzeichnungen haben.
- Bei einer Änderung der Schiffsattestnummer gelten die alten Regelungen nicht mehr.
- Die Regelung gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur gelegentlich auf dem Rhein fahren.